Lattenwerfer von Aarau bisher nicht gefunden
Am 2. Juli um etwa 3.15 Uhr hatte ein 22-Jähriger aus der Region riesiges Glück: Als er auf der Aarauer Mühlemattstrasse Richtung Schachen fuhr und gerade die Unterführung unter dem Zollrain – quasi die Auffahrt von der Kettenbrücke zur Altstadt – passiert hatte, kam her eine rot-weisse Baustellenlatte geflogen. Sie durchbohrte die Frontscheibe auf der Fahrerseite und blieb im BMW stecken. Laut der Kantonspolizei blieb der Fahrer unverletzt, stand aber unter Schock.
Die Polizei hatte nach dem Vorfall dringend Zeugen gesucht, die etwa gesehen haben könnten, wer die Baustellenlatte von der damals auf dem Zollrain installierten Baustelle genommen und auf die Strasse hinunter geworfen hatte. Wie nun aber die Kantonspolizei auf Anfrage mitteilt, hätten die Ermittlungen bislang nicht zum Täter geführt. Der Fall sei ungeklärt.
Es droht eine happige Strafe
Wie schlimm es ausgehen kann, wenn Gegenstände auf die Fahrbahn geworfen werden, zeigt beispielsweise ein Fall aus Oldenburg. Dort warf am Ostersonntag 2008 ein damals rund 30 Jahre alter Mann einen Holzklotz von einer Brücke hinab auf die Autobahn A29. «Aus allgemeinem Frust», wie der Drogensüchtige später sagte. Das sechs Kilo schwere Holzstück durchschlug die Windschutzscheibe eines Autos und tötete eine 33-Jährige vor den Augen ihrer beiden kleinen Kinder, die auf dem Rücksitz sassen, und ihrem Mann, der das Auto lenkte. Der Werfer wurde wegen Mordes und dreifachen versuchten Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.
Im September 2001 warf ein 18-Jähriger bei Zuchwil SO ein Velo von einer Brücke auf die A5. Es traf ein Auto, auch hier blieben die Insassen dank viel Glück unverletzt. Der Täter, der zuvor Alkohol und Drogen konsumiert hatte, wurde der Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen – das Urteil lautete auf 2,5 Jahre Gefängnis und eine stationäre Therapie. Es fiel milder aus als von der Staatsanwaltschaft beantragt, der Täter wurde als vermindert schuldfähig angesehen. Auf den Straftatbestand Gefährdung des Lebens – begangen von jemanden, der «einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt» – steht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.