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Solaranlagen, Steuern und das Füttern von Wildtieren – diese neuen Gesetze gelten ab dem 1. Januar im Aargau

Am 1. Januar 2023 treten verschiedene neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen für das Jahr 2023 betreffen unter anderem die Energieverordnung, das Steuergesetz und das Geschäftsverkehrsgesetz.

Im neuen Jahr gibt es einige neue rechtliche Bestimmungen. Über die Änderungen im Kanton Aargau hat die Staatskanzlei am Dienstag informiert. In der folgenden Übersicht lesen Sie, was sich 2023 alles ändert.

Energieverordnung

Die kantonale Energieverordnung wird per 1. Januar 2023 angepasst. Ab dann gilt auch im Aargau: Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 Quadratmetern auf den Dächern oder an den Fassaden muss eine Solaranlage erstellt werden. Einen Schritt weiter wollen die Grünliberalen gehen: Sie wollen Öl- und Gasheizungen im Aargau verbieten.

Anpassung des Steuergesetzes an die Teuerung

Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Einkommens- und Vermögenssteuertarife auf die Steuerperiode 2023 hin gesenkt und bestimmte Abzüge (beispielsweise der Kinder- oder der Invalidenabzug) entsprechend erhöht.

Erhöhung des Versicherungsabzugs

Mit der Annahme der Steuergesetzrevision 2022 wurde der Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen erhöht. Bereits in der Steuerperiode 2022 können Paare anstatt wie bisher 4000 neu 6000 Franken abziehen. Für steuerpflichtige Einzelpersonen und Alleinerziehende sind es anstatt wie bisher 2000 neu 3000 Franken. Weil die Pauschalabzüge jährlich an die kantonale mittlere Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung angepasst werden und diese im Aargau um 5,9 Prozent gestiegen ist, wird der Abzug neu auf 6400 beziehungsweise 3200 Franken erneut erhöht.

Hinzurechnungsbesteuerung

Mit der Hinzurechnungsbesteuerung können international tätige Konzerne für ihre Geschäftseinheiten im Aargau auf ein OECD-konformes oder nach ausländischem Recht vorgesehenes Besteuerungsniveau gelangen, ohne dass der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss.

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen

Ab 1. Januar 2023 ist der Vollzug der Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen (Mengenangabeverordnung) den Fachstellen Messwesen zugewiesen. Die Aufsicht über den Vollzug verbleibt beim Amt für Verbraucherschutz.

Anpassungen Verordnung über die Anstellung von Lehrpersonen (Vall)

Das neue Lohnsystem der Lehrpersonen (Projekt Arcus) gilt seit dem 1. Januar 2022. Im Betrieb erwiesen sich einzelne Aspekte im Einstufungsverfahren als verbesserungswürdig. Neu gelten in folgenden Punkten Anpassungen:

Einstufungskriterien von Assistenzpersonen (Anrechnung der übrigen Erfahrung zu 60 Prozent statt 40 Prozent)

Anpassung der Rundung bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe

Schulleitungserfahrung wird als berufliche Erfahrung bei Lehrerfunktionen zu 80 Prozent berücksichtigt

Bei Quereinsteigenden wird Unterrichtserfahrung angerechnet

Vereinfachtes Einstufungsverfahren bei Funktionswechsel

Bei quereinsteigenden Lehrpersonen wird neu die Unterrichtserfahrung angerechnet. (Symbolbild)
Bild: Gaetan Bally/KEYSTONE

Anpassung Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW)

Für das Pilotprojekt «Bildungsgutscheine Grundkompetenzen» tritt eine befristete Änderung der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) in Kraft. Mit einem Gutscheinsystem sollen Personen mit mangelnden Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Alltagsmathematik, Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien) einen verbesserten Zugang zu Weiterbildungskursen erhalten.

Änderungen in der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung

Der Regierungsrat hat Verordnungsänderungen im Sozialsystem beschlossen, mit denen er die Fehlanreize bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder und der Elternschaftsbeihilfe behebt. Zudem kommen im Aargau die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) zur Anwendung. Dies gilt auch für den Bereich der Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen. Zudem hat der Regierungsrat eine Anpassung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe an die Teuerung sowie eine Änderung der Definition eines kostenintensiven Unterstützungsfalls beschlossen.

Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz

Mit der Änderung der Jagdverordnung sollen bestehende Lücken im Verordnungsrecht geschlossen, Abläufe präzisiert und vereinfacht sowie der Tierschutz gestärkt werden. Neben einer Vereinfachung des Ablaufs der Abschussplanung sowie den Anpassungen der Jagdzeiten beim Rehwild wird ein Obligatorium für die Nachsuche verletzter Wildtiere eingeführt. Für die Nachsuche, die Baujagd und die Wasserjagd dürfen ab dem 1. Januar 2023 nur geprüfte Hunde eingesetzt werden.

Neu ist das Füttern von Wildtieren verboten, davon ausgenommen ist das Füttern von Singvögeln im Winter. Zudem wird die Grundlage für die Entschädigung des Einsatzes der Jagdaufsicht bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren geschaffen.

Wildtiere wie diese Enten dürfen ab 2023 nicht mehr gefüttert werden. Einzige Ausnahme: das Füttern von Singvögeln im Winter. 
Bild: Stefan Kaiser

Änderung Swisslos-Fonds-Verordnung

Durch die Prozessdigitalisierung werden die Gesuche für alle Förderbereiche zentral durch die Fachstelle Swisslos-Fonds, die im Departement Bildung, Kultur und Sport angesiedelt ist, bearbeitet. Die Entscheidkompetenz über die Beiträge liegt weiterhin beim Regierungsrat.

Änderung des Gemeindegesetzes

Die Vorschriften zur Anzahl der notwendigen Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren auf Gemeindeebene wurden angepasst. Bei Gemeinden mit Einwohnerrat beträgt die erforderliche Anzahl Unterschriften für Initiativen und Referenden nicht mehr zehn Prozent, sondern neu fünf Prozent.

Änderung der Kantonsverfassung und des Geschäftsverkehrsgesetzes

Mit der Änderung der Kantonsverfassung ist es neu möglich, dass Mitglieder des Grossen Rats sich bei längerfristiger Abwesenheit vertreten lassen können. Das Gesetz hält fest, dass nur Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft als Vertretungsgründe gelten, dass die Vertretung mindestens drei Monate und maximal ein Jahr dauern darf und nach welchen Regeln die Stellvertretung bestimmt wird. Gemeinden mit Einwohnerrat können ebenfalls eine Stellvertretungsregelung einführen.

Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes

Wenn Motionen oder Postulate im Grossen Rat überwiesen werden, hat der Regierungsrat gewisse Fristen, innert welchen er diese bearbeiten muss. Diese Fristen wurden zum Teil verkürzt und es wurde präziser definiert, bis wann sie gelten. Weiter wird die Kommunikation zu überfälligen Vorstössen transparenter, indem diese auf der Internetseite des Grossen Rats mit entsprechenden Informationen publiziert werden.

Änderung der Geschäftsordnung

In der Geschäftsordnung des Grossen Rats wird das Wirkungsgebiet der Geschäftsprüfungskommission mit einem Generalauftrag umschrieben. Damit erfolgt eine Verstetigung des Wirkungsgebiets der Geschäftsprüfungskommission.