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«Das geht nicht an» – Obergericht rügt Arbeitsweise der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

Mit einer Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wandte sich ein Beschuldigter an das Obergericht. Nicht der einzige Fall, in dem dieses Entscheide der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf ihre Korrektheit überprüfen musste.

Am 14. September 2024 kam es in einem Mehrfamilienhaus in Oberkulm zu einem Wohnungsbrand. Der Bewohner der Wohnung wurde mit Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung ins Spital eingeliefert.

Und noch ein Verdacht ergab sich: nämlich der, dass der Mann den Brand durch fahrlässiges Verhalten selbst ausgelöst hatte. Aus diesem Grund führt die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafuntersuchung gegen ihn.

Dagegen ist erst mal nichts zu sagen. Und auch nicht dagegen, dass der Beschuldigte einen Anwalt damit beauftragte, seine Interessen wahrzunehmen. Und er ersuchte die Staatsanwaltschaft, seinen Anwalt als notwendigen und amtlichen Verteidiger einzusetzen.

Eine notwendige Verteidigung ist erforderlich, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Von einer amtlichen Verteidigung ist die Rede, wenn die Staatskasse die Kosten für den Anwalt übernimmt, weil der Beschuldigte sich selbst keinen Anwalt leisten kann.

Staatsanwaltschaft bestreitet Notwendigkeit der Verteidigung

Ausserdem beantragte der Beschuldigte Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft erklärte dazu, dass beim derzeitigen Ermittlungsstand kein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben sei und auf eine amtliche Verteidigung einstweilen verzichtet werde. Begründet wurde dies damit, dass der Polizeirapport noch nicht vorliege.

So leicht liess sich der Mann jedoch nicht abspeisen und reichte Beschwerde beim Obergericht ein. Dieses prüfte den Vorfall und klopfte der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nun gewaltig auf die Finger – und zwar gleich aus mehreren Gründen.

In ihrer Entscheidung findet die Beschwerdekammer deutliche Worte: «Es geht nicht an», dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch auf eine amtliche Verteidigung erst nach Eintreffen des Polizeirapports prüfen wolle. Schliesslich habe die Polizei den Beschuldigten zu einer Einvernahme vorgeladen und damit sehr wohl bereits relevante Untersuchungshandlungen durchgeführt. Die Gründe für eine Verteidigung – gegebenenfalls auch eine notwendige und amtliche – seien also durchaus gegeben.

Ausserdem rügte die Beschwerdekammer des Obergerichts, dass die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Gesuchs offenbar nicht ausreichend begründet hatte.

Kompetenzen überschritten

Beim dritten Punkt geht es um die Zuständigkeiten. So hatte eine Assistenz-Staatsanwältin die Ablehnung des Antrags unterschrieben. Dazu sei sie aber nicht ermächtigt gewesen, so das Obergericht. Diese Kompetenz obliege nur einer Staatsanwältin beziehungsweise einem Staatsanwalt.

So verfügte das Obergericht, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Antrag des Beschuldigten neu bewerten muss. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zu.

Erst kürzlich hatte das Obergericht die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm für unvollständige Untersuchungen gerügt. Es ging dabei um die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung bei einem Arbeitsunfall.