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Er schenkte der Stieftochter «Fuck me»-Unterwäsche und schändete sie

Ein Türke aus der Region Aarau missbrauchte seine Stieftochter. Das Urteil gegen ihn fällt nun viel milder aus als einst geplant, obwohl er ein Wiederholungstäter ist.

Er schlich sich ins Zimmer seiner Stieftochter; nachts, als sie schlief. Legte sich zu ihr ins Bett. Fasste sie im Intimbereich an, bis sie erwachte und ihn aus dem Zimmer schickte. Mehrmals. Bei anderer Gelegenheit zeigte er ihr einen Porno. Und: Er schickte ihr ekelhafte Chat-Nachrichten. Schrieb, er wolle sie «schlecken», aber nicht in ihr ejakulieren, das mache er nur mit ihrer Mutter. Auch Unterwäsche schenkte er seiner Stieftochter – mit dem Aufdruck «Touch me» und «Fuck me».

Als wäre es nicht schon schlimm genug, dass ein Stiefvater gegen den Willen des Opfers so etwas tut – das Kind war bei den Taten, die sich über mehrere Jahre erstreckten, erst elf bis dreizehn Jahre alt. Es war zudem nicht die erste Tat des heute rund 45 Jahre alten Türken. Er war bereits einmal wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 18000 Franken verurteilt worden; die neuen Taten hatte er noch während der Bewährungsfrist begangen.

Das Bezirksgericht Aarau verurteilte ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Schändung, sexueller Belästigung, Pornografie und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (er kifft) zunächst zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Busse von 2000 Franken, einem Landesverweis von acht Jahren und einem Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen von zehn Jahren. Ausserdem widerrief es den bedingten Strafvollzug für die frühere Geldstrafe, die 18000 Franken wurden damit fällig. Das war im Jahr 2020.

Dagegen wehrte sich der Mann vor Obergericht. Das kam zwar bezüglich der Taten zu einem ähnlichen Schluss. Es senkte aber die Strafe ganz massiv – statt drei Jahren Knast gab es noch zehn Monate bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren. Dies mit der Begründung, aufgrund des Widerrufs der früheren bedingten Geldstrafe – ein «erheblicher Betrag», der den Mann «hart treffen» werde – verbessere sich die sogenannte Legalprognose. Vereinfacht gesagt: Die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter wieder ein Delikt verübt, sei geringer. Man ging davon aus, dass keine unbedingte Haftstrafe nötig sei, weil er nun die hohe Geldstrafe zahlen müsse.

Täter entgeht nur knapp einem Landeverweis

Zudem verzichtete das Obergericht «ganz knapp» auf die Landesverweisung. Dies, obwohl der Mann, der seit dem 16. Lebensjahr in der Schweiz lebt, noch immer nicht richtig Deutsch kann, 80000 Franken Schulden hat und ein Teil seiner Familie in der Türkei lebt. Der Sohn des Täters aus erster Ehe lebe bei ihm, und es würde den 17-Jährigen stark treffen, wenn der Vater das Land verlassen müsste, fand das Gericht. Der Täter ist ausserdem arbeitstätig. Unter dem Strich ging das Obergericht davon aus, dass das öffentliche Interesse an einem Landesverweis das Interesse des Täters an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiege.

Nun war es die Oberstaatsanwaltschaft, die den Fall vor Bundesgericht zog. Doch dieses bestätigte nicht nur den Verzicht auf den Landesverweis, sondern auch die milde Haftstrafe. Allerdings: Es kam zum Schluss, dass der frühere Strafbefehl mit der Geldstrafe nicht hätte widerrufen werden dürfen. Die Frist dafür war abgelaufen. Das heisst aber auch, dass deshalb die Diskussion über eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe wieder offen war.

Dafür schickte das Bundesgericht den Fall wieder zurück ans Aargauer Obergericht. Dieses hat kurz vor Weihnachten einen – wohl nun endgültigen – Entscheid gefällt. Es folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft, welche eine unbedingte zehnmonatige Haftstrafe forderte. Allerdings: Weil das Verfahren insgesamt sechs Jahre gedauert hatte und das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, zog das Obergericht davon nochmals zwei Monate ab. Während des Bundesgerichtsverfahrens war der Mann übrigens erneut straffällig geworden – wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern.