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Wie soll das Gesetz im Wald Freizeitbedürfnisse wie Biketrails regeln?  

Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat die Botschaft für das neue Waldgesetz zukommen lassen. Es schafft die Voraussetzungen für die Schutzwaldpflege, und bringt Zonen für intensive Freizeitnutzungen im Wald. 

Der Regierungsrat hat die Botschaft zur Teilrevision des Aargauer Waldgesetzes verabschiedet. Damit will sie die Voraussetzungen schaffen, damit die Schutzwaldpflege im Aargau umgesetzt und mit Beiträgen unterstützt werden kann. Aufgrund negativer Rückmeldungen in einer Anhörung (etwa seitens der Gemeinden) verzichtet der Regierungsrat jetzt auf einen Artikel im Waldgesetz zur Förderung des Holzes.

Darüber hinaus schlägt er diverse weitere Anpassungen vor. Er bekräftigt aber auch den Grundsatz, dass wer sich im Wald aufhält, dies auf eigene Verantwortung tut. Dieser wird im kantonalen Waldgesetz aufgenommen. Waldeigentümerinnen und -eigentümer haften – vorbehältlich der übergeordneten Haftungsbestimmungen – nicht für waldtypische Gefahren wie abbrechende Äste und umstürzende Bäume.

Freizeitnutzung im Wald muss grundsätzlich störungsarm sein. Dazu zählen einfache Feuerstellen und Rastplätze. 
Susann Basler

Zonen für intensive Freizeitnutzungen im Wald

Besonders viele Diskussionen gibt es zum wachsenden Bedürfnis verschiedener Anspruchsgruppen zur Freizeitnutzung des Waldes. Nun müssen Freizeitnutzungen im Wald grundsätzlich störungsarm sein. Dazu zählt auch die Nutzung von einfachen Feuerstellen und Rastplätzen, welche als übliche und waldverträgliche Nutzung wahrgenommen wird.

Intensivere Nutzungsformen wie Seilparks oder Biketrainingsanlagen sind jedoch auf geeignete Gebiete mit gezielten Lenkungsmassnahmen zu konzentrieren, heisst es in der regierungsrätlichen Botschaft. Wo intensivere Formen der Freizeitnutzung zugelassen werden sollen, bezeichnen die Gemeinden zur Entlastung der übrigen Gebiete in der Nutzungsplanung regional abgestimmte Waldgebiete. Gemäss geltendem Richtplan können die Gemeinden für intensive Formen der Freizeitnutzung des Walds raumplanerische Zonen ausscheiden. Nun soll diese Möglichkeit auch auf Gesetzesstufe verankert werden.

Intensive Freizeitnutzung auf einem Prozent des Waldes

Die Freizeitaktivitäten überschreiten laut Einschätzung des Regierungsrats örtlich das Ausmass des garantierten Zutrittsrechts. Dies könne zu einem Qualitätsverlust des Lebensraums Wald, zu Problemen mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern oder zu Konflikten zwischen den Waldbesuchenden führen. Neben diesen Risiken ergäben sich aber auch neue Chancen.

So können attraktive und flächig konzentrierte Freizeitangebote entwickelt werden, welche eine Lenkungswirkung entfalten und zur Entlastung der übrigen Gebiete beitragen können. Eine Gemeinde kann aktiv ein Angebot anbieten und Bedürfnisse vor Ort abdecken. Diese Konzentration der intensiven Formen der Freizeitnutzung soll sich auf eine Grössenordnung von maximal einem Prozent der Aargauer Waldfläche beschränken.

Verteilung nicht nach künstlich geschaffenen Bedürfnissen

Durch die notwendige regionale Abstimmung der Zonen für intensivere Formen der Freizeitnutzung werde sichergestellt, dass nicht alle wünschbaren intensiveren Nutzungsformen unkoordiniert und überall realisiert werden. Eine gleichmässige Verteilung der Richtgrösse von einem Prozent auf Regionen / Bezirke sei nicht zielführend, heisst es weiter. Sie soll sich stattdessen nach den vorhandenen und nicht künstlich geschaffenen Bedürfnissen richten. Nicht zu dem einen Prozent werden lineare oder punktuelle Formen der Erholungsnutzung wie zum Beispiel Biketrails, Vitaparcours usw. gezählt.

Die Bewilligung von Holzschlägen, die Genehmigung und Führung der forstlichen Betriebspläne, die Eingabe und Genehmigung von Naturschutzprojekten, der Abschluss von Leistungsvereinbarungen sowie die Führung des Waldstrassenplans können laut der Vorlage neu digital erfolgen.