Nach Abtreibung zeigte der Kindsvater die Mutter an: Nun hat das Bundesgericht entschieden
Ist eine Abtreibung alleinige Sache der Kindsmutter, oder hat der Erzeuger auch ein Wörtchen mitzureden? Mit dieser gesellschaftlich brisanten Frage musste sich das Bundesgericht befassen. Im September 2022 hat ein Mann seine Ex-Freundin im Kanton Freiburg wegen einer Spätabtreibung angezeigt. Als Kindsvater des «abgetöteten Fötus» sei er durch die Abtreibung in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden und damit als Opfer anzusehen.
In der Schweiz ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur zwölften Woche legal. Eine spätere Abtreibung kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden – ausser, wenn besondere Bedingungen wie eine Notlage vorliegen. Die fragliche Abtreibung fand erst in der 15. oder 16. Woche statt, wie dem Bundesgerichtsurteil zu entnehmen ist. Doch Ärzte bestätigten die Gefahr einer «schweren seelischen Notlage» bei der Kindsmutter.
Abtreibung ist Sache der Mutter
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, welche die Vorwürfe des Erzeugers untersuchte, stellte das Verfahren in der Folge ein. Doch der Kindsvater akzeptierte dies nicht – und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Dieses hat nun entschieden: Der Erzeuger ist nicht berechtigt, die Einstellung des Verfahrens mit einer Beschwerde anzufechten.
Das Bundesgericht begründet dies in seinem am Donnerstag publizierten Entscheid wie folgt: Zur Beschwerde sei nur berechtigt, wer selbst Träger des geschützten Rechtsguts oder Angehöriger des Opfers sei. Das geschützte Rechtsgut sei das menschliche Leben während der Schwangerschaft, nicht der Vater. Und weil der ungeborene Fötus noch keine Rechtspersönlichkeit besitze, gelte der Vater auch nicht als Angehöriger eines Opfers. Entsprechend sei er nicht zur Beschwerde berechtigt, lautet die etwas sperrige Begründung im Leiturteil.
Damit bestätigt das Bundesgericht im Grunde genommen: Eine Abtreibung ist alleinige Sache der Mutter. Der Mann muss die Gerichtskosten von 3000 Franken übernehmen.(aka)