Geplante Änderungen im Mietrecht – das Wichtigste in vier Punkten
Nachfolgend das Wichtigste zu den beiden Vorlagen.
Die Ausgangslage
Wer eine Wohnung oder Geschäftsräume gemietet hat, kann diese nach geltendem Recht untervermieten. Heute können Vermieter nur ablehnen, wenn Hauptmieter Räume für einen überhöhten Preis weitervermieten, die Vermieter einen Nachteil in Kauf nehmen müssen – etwa durch Lärm – oder der Hauptmieter den Vermieter nicht über die Bedingungen der Untermiete informiert. Der Hauptmieter muss dem Vermieter zudem melden, wer zur Untermiete in die Räume einzieht. Es ist möglich, eine Mietwohnung vorübergehend auf Airbnb anzubieten.
Mietern wegen Eigenbedarfs kündigen können Vermieterinnen und Vermieter heute nur bei «dringendem» Eigenbedarf für sich selbst oder nahe Angehörige. Eigenbedarf kann in die Waagschale geworfen werden bei der Mieterstreckung in Härtefällen sowie bei Rechtsstreitigkeiten. Auch nach dem Kauf einer Immobilie kann der neue Besitzer wegen Eigenbedarfs kündigen.
Das bringen die Vorlagen
Die beiden Vorlagen angestossen und ausgearbeitet hat nicht der Bundesrat, sondern das Parlament. Das Obligationenrecht soll in zwei Punkten angepasst werden.
Strengere Vorgaben für die Untervermietung von gemieteten Räumensollen helfen, Missbräuche zu verhindern. Neu sollen Mieter für eine Untervermietung ein schriftliches Gesuch stellen und Vermietende der Untervermietung schriftlich zustimmen müssen. Werden die Regeln nicht eingehalten, kann gekündigt werden. Weiter dürfenRäume grundsätzlich höchstens zwei Jahre lang untervermietetwerden, und Vermieter können Untervermietungen auch «aus anderen Gründen» als den bisherig geltenden ablehnen.
Für eine Kündigung soll künftig der geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters oder der Vermieterin «bei objektiver Beurteilung bedeutend und aktuell» für sich selber sowie für nahe Angehörige sein. Eigentümerinnen und Eigentümer sollen so Mietverträge schneller und einfacher kündigen können.
Das sagen die Befürworter
Die Wohnungsknappheit und das Vermieten von Wohnräumen auf Plattformen wie Airbnb begünstigten Missbrauche bei der Untervermietung, machen Bundesrat und Parlament geltend. Zusätzliche Möglichkeiten könnten Vermieter und Mieter nach wie vor vereinbaren und dabei Bedingungen formulieren, etwa eine Untervermietung über mehr als zwei Jahre oder das Untervermieten über Onlineplattformen.
Mit den gelockerten Bestimmungen zur Anmeldung von Eigenbedarf will das Parlament erreichen, dass Hausbesitzer vermietete Räume rascher als heute selbst nutzen können. Dass Vermieter weiterhin für Schäden haften müssen, der den Mietern durch eine vorzeitige Kündigung entsteht, relativiert in ihren Augen die Auswirkungen der Vorlage auf Mieterinnen und Mieter. Auch Mieterstreckungen bleiben möglich, und Kündigungen wegen Eigenbedarfs können angefochten werden.
Im Parlament sagten SVP, FDP und die Mehrheit der Mitte Ja zu beiden Mietrechtsänderungen. Die GLP hiess nur die neuen Regeln für das Geltendmachen von Eigenbedarf gut.
Das sagen die Gegner
Gegen die Änderungen im Obligationenrecht kämpft eine Allianz um den Mieterinnen- und Mieterverband mit dem Referendum. Die Vorlagen seien ein Angriff auf den Mieterschutz, finden die Gegner.
Einerseits solle die bewährte Untermiete massiv eingeschränkt werden. Der Mieterschutz werde ohne Not geschwächt, weil bei einer Untervermietung wegen Bagatell-Verstössen gekündigt werden können. Die Beschränkungen träfen Hunderttausende, von der Studentin in einer WG bis zu Senioren, die ein Zimmer ihrer zu grossen Wohnung untervermieten wollten. Das Potenzial für Missbräuche sei gering.
Eigenbedarf werde bereits heute vorgeschoben, um Mieterinnen und Mietern zu kündigen und Räume danach für mehr Geld neu zu vermieten. Das sei unredlich. Mieterinnen und Mieter seien weniger geschützt, wenn der Eigenbedarf der Vermieterschaft nicht dringend sei.
Im Parlament lehnten SP und Grüne beide Änderungen im Mietrecht ab. Die GLP sagte lediglich Nein zu den strengeren Bestimmungen zur Untervermietung.