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Neuerliche Entlastung für Steuerzahler: Krankenkassen-Prämienabzug steigt um bis zu 400 Franken

Der Schock über die jüngste Krankenkassenprämienrunde ist noch nicht verdaut, da gibt es immerhin eine kleine Linderung: Aufgrund einer neuen gesetzlichen Bestimmung wird der steuerliche Versicherungsabzug erneut erhöht. 

Rückwirkend auf Anfang 2022 ist im Kanton Aargau der steuerliche Krankenkassenabzug um 50 Prozent erhöht geworden. Man erinnert sich: Seither können verheiratete Paare 6000 (zuvor 4000) Franken jährlich von den Steuern abziehen, die andern Steuerpflichtigen 3000 (zuvor 2000) Franken. Möglich wurde dies durch die vom Grossen Rat beschlossene und vom Volk an der Urne mit knapper Mehrheit bestätigte jüngste Steuergesetzrevision, die auch eine etappierte Steuersenkung für Firmen vorsieht.

Jetzt wird der Krankenkassen-Prämienabzug schon wieder erhöht, und zwar spürbar. Auch dies ist auf die jüngste Steuergesetzrevision zurückzuführen. Darin hat der Grosse Rat nämlich auch beschlossen, den Abzug neu automatisch an die Entwicklung der kantonalen mittleren Prämie der Krankenpflege-Grundversicherung anzupassen. Diese wird jährlich vom Bundesamt für Gesundheit berechnet. Diese Neuregelung kommt jetzt erstmals zum Zug.

Laut einer Mitteilung des Kantons steigt die kantonale mittlere Prämie um 5,9 Prozent. Deswegen, sagt Finanzdirektor Markus Dieth, «können verheiratete Paare bereits ab der Steuerperiode 2023 neu 6400 statt 6000 Franken abziehen und die anderen steuerpflichtigen Personen neu 3200 statt wie bisher 3000 Franken».

Markus Dieth, aargauischer Finanzdirektor. 
Severin Bigler / CH Media

Auch die kalte Progression wird ausgeglichen

Von einer kalten Progression spricht man, wenn Arbeitnehmende trotz Lohnerhöhung aufgrund der Teuerung keine reale Kaufkraftsteigerung erhalten, sie aber aufgrund des progressiven Tarifs höhere Steuern zahlen müssen. «Aufgrund der aktuellen Teuerung werden die Steuertarife für die Einkommens- und Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2023 der Teuerung angepasst. Basierend auf dem Landesindex für Konsumentenpreise werden gleichzeitig die Abzüge wie beispielsweise die Kinderabzüge oder der Invalidenabzug erhöht», sagt Markus Dieth dazu. Dieser Ausgleich sei im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) bereits berücksichtigt.

Vorlage für zweite Beratung der Hinzurechnungsbesteuerung

Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat am Freitag die Botschaft zur Hinzurechnungsbesteuerung überwiesen. Das Parlament hat in der ersten Beratung bereits einstimmig zugestimmt. Im November steht die zweite Beratung an, damit die Gesetzesänderung bereits per 1. Januar 2023 in Kraft treten kann. Mit der Steuergesetzrevision zur hinzugekommenen Rechnungserklärung reagiert der Kanton auf die aktuellsten Entwicklungen auf internationaler Ebene.

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) führt bekanntlich neue Regeln ein. Diese sehen vor, dass Gewinne von niedrig besteuerten ausländischen Tochtergesellschaften oder Geschäftseinheiten im Land der Muttergesellschaft höher besteuert werden. Dies, sofern der Mindestbesteuerungssatz von 15 Prozent unterschritten wird.

Mit der Hinzurechnungsbesteuerung können international tätige Konzerne für ihre Geschäftseinheiten im Aargau laut Mitteilung des Kantons auf ein OECD-konformes Besteuerungsniveau gelangen, ohne dass generell der aargauische Gewinnsteuersatz erhöht werden muss. Markus Dieth sagt zu diesem entscheidenden Punkt: «Die von der Hinzurechnungssteuerung betroffenen Unternehmen zahlen insgesamt gleich viel Steuern. Sie können die Steuern aber im Aargau bezahlen und müssen diese nicht im Ausland entrichten.»