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Aargauer fischt im Rhein mit Widerhaken – warum das teuer wird

Ein heute 57-jähriger Mann aus dem Kanton Aargau hat diesen Frühling gleich mehrfach gegen das Aargauer Fischereigesetz verstossen. Im Rhein bei Rümikon nutzte er beim Fischen einen Widerhaken und war nur im Besitz einer abgelaufenen Fischereikarte.

Es ist schon fast eine Art der Meditation: Den Bewegungen des Wassers zuschauen, die Angel vorbereiten und den Haken werfen. Dabei ruhig den Klängen der Natur lauschen, den Blick aber stets auf den Schwimmer oder Zapfen gerichtet. Fischen erfreut sich seit mehreren Jahren immer grösserer Beliebtheit – auch im Aargau. Dass dabei aber strikte Regeln und Gesetze herrschen, dass musste ein heute 57-jähriger Mann aus dem Aargau auf den harten Weg erfahren.

Mehrfache Verstösse gegen das Fischereigesetz

Denn wie einem Strafbefehl der Aargauer Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, war der Mann im Frühling im Rhein bei Rümikon im Zurzibiet auf einem Bunker am Fischen. Dabei verwendete er unerlaubterweise einen Widerhaken und war nicht im Besitz einer gültigen Fischereikarte. Und weil er von einem Bunker aus fischte, wo er circa fünf Meter von der Wasseroberfläche entfernt war, hätte er auch einen Feumer – dabei handelt es sich um ein Netz, um die gefangenen Fische aus dem Wasser zu heben – dabei haben müssen. Doch auch dieser fehlte.

Deshalb wurde er nun per Strafbefehl wegen mehrfacher Verstösse gegen das Aargauer Fischereigesetz zu einer Busse in der Höhe von 500 Franken verurteilt. Zudem muss er 500 Franken Gebühren sowie knapp 17 Franken für weitere Auslagen bezahlen.

Das müssen Sie beim Fischen im Aargau beachten

In der Schweiz braucht es für beinahe jedes Gewässer eine Lizenz zum Fischen. Dabei liegt es in der Verantwortung der Fischerin oder des Fischers, sich über die gesetzlichen Grundlagen zu informieren. Denn je nach Kanton und Art des Gewässers (öffentlich oder verpachtet) gelten andere Regeln.

Im Kanton Aargau sind die Gewässer in Fischereireviere aufgeteilt. Pro Revier gelten jeweils verschiedene Rechte, die Pächter oder Revierbesitzer verkaufen dabei eine gewisse Anzahl Fischereikarten. Es braucht aber in jedem Fall einen Sachkundennachweis (SaNa), um im Aargau überhaupt an eine solche Karte zu kommen. Das wurde im neuen neuen Fischereigesetz, welches am 1. Juli 2013 in Kraft getreten ist, so festgehalten. Zudem gilt ein grundsätzliches Verbot für Widerhaken – ausser für die Hegenen- und Schleppangelfischerei.

Darum sind Widerhaken verboten

Laut Beat Kappeler, Fischereiaufseher und Vorstandsmitglied im Aargauischen Fischereiverband AFV, gibt es verschiedene Gründe für das Widerhakenverbot im Aargau. Grundsätzlich geht es aber darum, dass Fische wieder zurück ins Wasser gesetzt werden können, wenn sie am Haken angebissen haben. «Wenn ein Fischer einen Widerhaken beim Fisch entfernen will, dann verletzt er das Tier. Das kann eine Infektion auslösen.» Wird der Fisch dann wieder zurück ins Wasser gesetzt, dann könnte er an den Folgen sterben, erklärt der Experte gegenüber Tele M1. Das müsse insbesondere dort verhindert werden, wo Fische zwingend wieder zurückgesetzt werden müssen. Das ist beispielsweise bei Jungtieren, bei laichenden oder geschützten Fischen der Fall.

Hegenen- und Schleppangelfischerei

Beim Hegenenfischen wird eine Schnur mit bis zu fünf kurzen Seitenarmen versehen, wo dann je ein Angelhaken angeknüpft wird.
Beim Schleppangelfischen wird ein Köder hinter einem langsam fahrenden Boot durch das Wasser gezogen. Diese Methode wird häufig für den Fang von Raubfischen eingesetzt.

Beide Methoden werden grundsätzlich beim Fischen im See angewendet. In einem fliessenden Gewässer wie Flüssen sind Widerhaken im Aargau aber grundsätzlich verboten.

Laut Beat Kappeler ignorieren manche Fischerinnen und Fischer das Widerhakenverbot, weil sie verhindern wollen, dass sich der Fisch nach dem Biss vom Haken befreien kann. Bei einem Widerhaken werde dem Tier diese Chance nämlich genommen.