Illegaler Welpen-Handel, Attacke auf Schwan, Schafequäler: So büsst der Aargau Verstösse gegen den Tierschutz
Gleich mehrere Delikte hat sich eine heute 56-Jährige aus einer Freiämter Gemeinde schuldig gemacht. An einem Montagnachmittag spazierte sie mit ihrem Sennenhund auf einem Feldweg durch Rottenschwil. In der Nähe des Restaurants Hecht bemerkte sich zwei Schwäne auf einem Feld.
Warum genau sie in diesem Moment ihren Hund von der Leine nahm, geht aus dem Strafbefehl nicht hervor. Nur dass sie davon ausging, dass die Distanz zu den Schwänen gross genug ist und ihr Hund diese nicht jagen wird. Da täuschte sie sich: Der Hund rannte sofort los und erwischte einen der Schwäne am Hals. Aufgrund der schweren Verletzungen musste das Tier durch den Jagdleiter durch einen Schuss getötet werden.
Die Beschuldigte habe die Situation falsch eingeschätzt, schreibt die Staatsanwaltschaft und spricht wegen Tierquälerei, Wildern eines Hundes mit Verletzung eines Wildtieres und Missachten der allgemeinen Pflichten als Hundehalter eine bedingte Geldbusse von zehn Tagessätzen zu 70 Franken aus. Hinzu kommt eine Busse (150 Franken), Strafbefehlsgebühren (600 Franken) und Auslagen (60 Franken).
Serbin holte Hundewelpen in die Schweiz
Ebenfalls im Freiamt wohnt eine Serbin, die unter anderem wegen gewerbsmässigem Handel mit Hundewelpen ohne die erforderliche Handels- und Transportbewilligung gebüsst wurde. Sie hatte im Dezember vier Hundewelpe der Rasse Bichon von Serbien in die Schweiz eingeführt, ursprünglich stammten die Tiere aus Bulgarien. Die 53-Jährige verfügt allerdings nicht über die erforderliche Handels- und Transportbewilligung. Zudem besassen die Welpen bei der Einfuhr weder eine Gesundheitsbescheinigung noch einen Heimtierpass, beides wäre erforderlich gewesen.
Auch die Registrierung bei der Tierdatenbank, die innert zehn Tagen zu erfolgen hat, unterliess die Beschuldigte. Die Welpen, es waren zwei männliche und zwei weibliche Hunde, hat sie für je 150 Franken verkauft. «Der gewerbsmässige Handel mit Tieren bedarf einer Bewilligung», schreibt die Staatsanwaltschaft.
Weiter wird eine kantonale Bewilligung benötigt, wenn man gewerbsmässig Tiere ins Ausland transportiert oder von dort holt. «Die Beschuldigte war jedoch weder zum Zeitpunkt der Einfuhr noch während des Verkaufs der Hunde im Besitz der benötigten Bewilligung», heisst es im Strafbefehl. Der Veterinärdienst forderte die Frau auf, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Und die Polizei trug ihr auf, fehlende Unterlagen nachzureichen – beidem kam sie nicht nach. Es wurde eine Busse von 3000 Franken und Gebühren von 700 Franken fällig.
Landwirt schaute nicht zu seinen Schafen
Im Bezirk Laufenburg traf der Veterinärdienst am 23. Januar auf einer Weide eine «lammende Aue» an – «Aue» ist der Fachbegriff für ein weibliches Schaf. Dies ist ein Verstoss, weil von Anfang November bis Ende April Schafe vor der Geburt in einem Stall untergebracht und in den ersten beiden Wochen nach der Geburt Zugang zu einer Unterkunft haben müssen.
Mutterschaf und Lamm dürfen nach der Geburt auch nicht sich selbst überlassen werden. Denn es kann vorkommen, dass nach der eigentlichen Geburt eine sogenannte Nachgeburt vom Tier nicht vollständig abgestossen wird – so war es auch im vorliegenden Fall. So bestand für das Tier die Gefahr einer Sepsis.
Weiter bemängelten die Beamten des Veterinärdienstes, dass die beiden zur Verfügung stehenden Unterstände mit 13 Quadratmetern zu klein waren. Der Witterungsschutz für die 30 Auen und sechs Jungtiere hätte mindestens 16 Quadratmeter betragen müssen. Weil es soviel geregnet hatte, waren zudem die Liegeflächen «massiv versumpft, nicht eingestreut und das Wasser stand auf der Weide, weshalb die Tiere keine Möglichkeit hatten, sich im Trockenen hinzulegen». Der Tierschutz gibt vor, dass bei Kälte und Nässe alle Schafe die Möglichkeit haben müssen, sich im Trockenen hinzulegen.
Nichts gelernt: Über 9000 Franken Strafe
Dem neugeborenen Lamm stand trotz Niederschlag und stehendem Wasser auf der Weide kein Unterschlupf zur Verfügung und der Boden war nass und morastig. «Neugeborene Lämmer sind aufgrund der Geburt noch nass, weshalb sie nach der Geburt während zwei Wochen jederzeit Zugang zu einer Unterkunft haben müssen», heisst es im Strafbefehl.
Drei Tage, nachdem der Veterinärdienst diese Mängel festgestellt hatte, kamen die Inspekteure beim Landwirt zur Nachkontrolle. Die Weide war unterdessen verlegt worden, auf ihr befanden sich 27 Auen und sechs Jungtiere. «Trotz der Erläuterungen betreffend Windschutz für die Tiere und der Anweisung, den Mangel per sofort zu beheben, konnte bei der Nachkontrolle lediglich der Brückenwagen als Unterstand festgestellt werden» schreibt die Staatsanwaltschaft. Dieser wies mit nur 6,5 Quadratmeter eine viel zu kleine Fläche auf – nötig wären 15,3 Quadratmeter gewesen.
Der Aargauer wurde wegen Tierquälerei zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 90 Franken verurteilt. Hinzu kommen Polizeikosten von 173 Franken.