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Mord soll nicht verjähren – Bundesrat zeigt sich skeptisch
Mord als besonders schwere Straftat soll nicht mehr verjähren – dies fordert eine knappe Mehrheit der Rechtskommission des Ständerates (RK-S). Doch das Anliegen werfe viele Fragen auf, teilt der Bundesrat am Mittwoch mit. Der Vorschlag für eine Gesetzesänderung im Strafgesetzbuch (StGB) und im Militärstrafgesetzes (MStG) müsse zunächst vertieft geprüft werden, sollte das Parlament eine rechtliche Anpassung wünschen.
Bisher gelten nur wenige Verbrechen in der Schweiz als unverjährbar – so etwa Völkermord, Kriegsverbrechen sowie sexuelle oder pornografische Straftaten an Kindern. Hingegen verjährt Mord laut aktuellem Recht nach 30 Jahren, vorsätzliche Tötung bereits nach 15 Jahren. Danach können Täter nicht mehr belangt werden. Eine im Jahr 2019 eingereichte Standesinitiative aus St. Gallen fordert, dass die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar angehoben wird.
Eine knappe Mehrheit der RK-S stimmte diesem Anliegen zu – allerdings nur für den Sachverhalt Mord. Bei anderen schweren Delikten, bei denen Beschuldigten auch eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, soll die Verjährung hingegen nicht aufgehoben werden. Die Befürworter einer Gesetzesanpassung argumentieren insbesondere mit neuen forensischen Methoden und Instrumenten. Mithilfe moderner DNA-Analysen und rückwirkender Kommunikationsüberwachung könnten heutzutage auch jahrzehntealte Fälle gelöst werden.
Man müsse damit rechnen, dass in Zukunft vermehrt ältere bisher ungelöste Fälle aufgeklärt werden. Denn auch lange nach dem Mord hätten Angehörige ein Interesse an der Aufklärung der Tat und an der angemessenen Bestrafung des Täters. Dem könnten die heute geltenden Verjährungsfristen nicht gerecht werden.
Nun erklärt der Bundesrat hingegen, dass die Unverjährbarkeit nicht in jedem Fall das Interesse der Hinterbliebenen befriedigen könne. Die Abschaffung der Verjährungsfrist würde bei den Hinterbliebenen falsche Hoffnungen auf eine Verurteilung des Täters wecken. Der Nachweis einer jahrzehntealten Straftat bleibe selbst mit modernen Laboranalysen schwierig.
Eine einzelne DNA-Spur reiche in den seltensten Fällen – oft seien zusätzliche Beweise nötig, um die Täterin oder den Täter eindeutig identifizieren zu können. Infolgedessen sei ein Freispruch aufgrund mangelnder Beweise für Hinterbliebene häufig nicht nur enttäuschend, sondern auch erneut traumatisierend.
Ein Strafverfahren erfülle vor allem einen gesamtgesellschaftlichen Zweck, betont der Bundesrat weiter. Mit einem Strafverfahren signalisiere der Staat, dass er die Rechtsordnung verteidigt und dessen Verstoss nicht duldet. Je länger eine Straftat ungeklärt bleibt, desto mehr verliere sie jedoch an allgemeiner gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Interessen von Opfern und deren Angehörigen seien wichtig, doch dürften sie für eine Gesetzesänderung nicht allein ausschlaggebend sein. Wird dies ausser Acht gelassen, sei die Aufhebung der Verjährung ausschliesslich von symbolischen Charakters.