Teilrevision der Rothrister Gemeindeordnung: Das ist neu
Die aktuelle Rothrister Gemeindeordnung stammt aus dem Jahr 2005. In den Jahren 2014 und 2015 hat die Gemeinde einige Änderungen vorgenommen. Ausserdem wurden mit der Abschaffung der Schulpflegen per 1. Januar 2022 zwei Bestimmungen ausser Kraft gesetzt, schreibt der Gemeinderat in einer Botschaft an die Stimmberechtigten.
Verkaufen ohne Rücksprache mit der Gemeindeversammlung
Im Rahmen der Teilrevision möchte der Gemeinderat seine Kompetenzsumme für den Kauf, Tausch und Verkauf von Liegenschaften auf 2 Millionen Franken erhöhen, ohne mit der Gemeindeversammlung Rücksprache halte zu müssen. So könne er bei sich bietenden Gelegenheiten rascher handeln, heisst es. Aktuell kann der Gemeinderat bei einem Kauf oder Tausch bis zu einem Betrag von 1 Million Franken und bei einem Verkauf bis zu einem Betrag von 500`000 Franken aus eigenem Ermessen handeln.
Einfacherer Abschluss von Baurechtsverträgen
Der Gemeinderat möchte Baurechtsverträge abschliessen können, ohne die Gemeindeversammlung darüber zu befragen, sofern der Baurechtszins nicht mehr als 2 Millionen Franken beträgt. Es sei nicht zielführend, wenn der Gemeinderat einerseits die Kompetenz besitze, Liegenschaften der Gemeinde zu verkaufen, anderseits aber kein Land im Baurecht abgeben dürfe. Die Abgabe im Baurecht habe für die Einwohnergemeinde den Vorteil, dass sie Grundeigentümerin bleibe und einen regelmässigen Baurechtszins einnehmen könne, heisst es in der Botschaft weiter. Auch hier sei es wichtig, dass der Gemeinderat schnell handeln könne und nicht der Entscheid der Gemeindeversammlung abwarten müsse, wenn ein Interessent vorhanden sei.
Aus Gemeindeammann wird Gemeindepräsident
Ab 2026 plant die Gemeinde die Bezeichnungen Gemeindeammann und Vizeammann durch Gemeindepräsidentin oder Gemeindepräsident und Vizegemeindepräsidentin oder Vizegemeindepräsident zu ersetzen. Dies sei in vielen Gemeinden bereits der Fall und soll voraussichtlich ab 2028 im ganzen Kanton Aargau gelten.
Zusätzliches amtliche Publikationsorgan
Ausserdem soll künftig zusätzlich zur Wochenzeitung «Wiggertaler/Allgemeiner Anzeiger» die Gemeindewebseite als amtliches Publikationsorgan gelten.
Die revidierte Gemeindeordnung hat der Gemeinderat bereits der kantonalen Gemeindeabteilung zur Vorprüfung vorgelegt. Die Hinweise der Aufsichtsbehörde seien im aktuellen Entwurf berücksichtigt worden.