Die Untersuchungshaft ist vorbei: Jetzt sitzt der 15-jährige IS-Messerstecher von Zürich in einer geschlossenen Institution
Er beging die Tat im Namen der Terrororganisation IS: Ein 15-jähriger Schweizer mit tunesischen Wurzeln schockierte die Schweiz mit einem brutalen Angriff auf einen orthodoxen Juden. Anfang März stach der Teenager mit einem in der Migros gekauften Messer auf sein Opfer ein. Mutige Kampfsportler, die in einem nahegelegenen Restaurant Burger assen und von Passanten alarmiert wurden, stoppten den Attentäter. Der jüdische Familienvater wurde schwer verletzt.
Nun wurde der 15-jährige IS-Fanatiker, der sich in Onlineforen radikalisierte, aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Zürcher Jugendanwaltschaft bestätigte gegenüber CH Media eine entsprechende Nachricht der Agentur sda-Keystone. Die Jugendanwaltschaft ordnete eine stationäre Schutzmassnahme an. Der Täter, gemäss Medienberichten ein Einzelgänger, befindet sich in einer geschlossenen Institution und wird «engmaschig betreut und begleitet», wie die Jugendanwaltschaft mitteilt. Dort werden seine Lebensverhältnisse und – umstände abgeklärt. Offen bleibt, wie lange der Teenager in dieser Institution verweilen wird. Es kommt darauf an, wie rasch die Strafuntersuchung voranschreitet.
Debatte über Jugendstrafrecht
Der Fall löste eine Debatte über eine Verschärfung des Jugendstrafrechts aus. Dem Täter droht eine Gefängnisstrafe von maximal einem Jahr. Der Grund: Das Jugendstrafrecht zielt nicht primär auf Vergeltung und Abschreckung, sondern auf Resozialisierung. Ist ein Jahr Haft angemessen für eine Terrorattacke, bei der ein Mensch fast sein Leben verlor?
Nein, findet zum Beispiel der Zürcher SP-Ständerat und Strafrechtsprofessor Daniel Jositsch. Da sich der Täter mutmasslich «nur» eines versuchten Mordes schuldig gemacht habe, werde er nicht die Maximalstrafe bekommen, sagte er der NZZ: «Wenn es für den Versuch schon die Höchststrafe gäbe, was würden die Richter dann machen, wenn ein Jugendlicher wegen Mordes angeklagt wird?» Das Schweizer Jugendstrafrecht werde nicht jeder Situation gerecht.
Gemäss dem Jugendstrafrecht kann ein Jugendlicher in einer geschlossene Anstalt untergebracht werden, wenn er für sich selber eine Gefahr darstellt oder von ihm eine schwerwiegende Gefährdung für Dritte ausgeht. Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann eine Massnahme beendet wird. Die Massnahme kann aufgehoben werden, wenn sie ihren Zweck erfüllt hat oder wenn feststeht, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfaltet. Spätestens mit dem 25. Altersjahr enden alle Massnahmen. Spätestens dann also muss der 15-Jährige aus der Anstalt entlassen werden.(kä)