Urteil mit grosser Auswirkung: Gebeutelte Betriebe können mit höherer Kurzarbeitsentschädigung rechnen
Eine technische Angelegenheit mit grosser finanzieller Auswirkung: Das war die Frage, über die sich das Bundesgericht zu beugen hatte. Es ging darum, wie die Kurzarbeitsentschädigung in der Pandemiezeit berechnet werden soll. Vom Lockdown gebeutelte Betriebe haben gebannt auf das Urteil gewartet. Sie können nun mit höherer Kurzarbeitsentschädigung rechnen. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Worum geht es konkret: Aufgrund der vielen Anträge verordnete der Bundesrat im Frühjahr 2020, dass ein vereinfachtes Verfahren für die Prüfung der Kurzarbeitsentschädigung eingeführt wird. Damit konnten die kantonalen Wirtschaftsämter die Antragsflut der vom Lockdown betroffenen Unternehmen überhaupt bewältigen. Denn diese war enorm: Allein 2020 wurden bei den kantonalen Stellen rund 700’000 Kurzarbeitsanträge eingereicht.
Das Staatssekretariat Seco hat diesem «summarischen Verfahren» allerdings eine Weisung beigefügt: Laut dieser würden Ferien- und Feiertagsstunden von Angestellten im Monatslohn bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht berücksichtigt – im Gegensatz zur «normalen» Kurzarbeitsentschädigungsberechnung.
Da es im Frühjahr 2020 drunter und drüber ging, zahlten die kantonalen Arbeitslosenkassen bei den ersten Anträgen dennoch Entschädigungen für Ferien- und Feiertagsstunden aus. Als ein Luzerner Gastrobetrieb aufgefordert wurde, die zu viel erhaltenen Gelder zurückzubezahlen, wehrte er sich und ging vor Gericht. Dabei geht es um einen Betrag von mehreren hunderttausend Franken.
Im März 2021 gab ihm das Luzerner Kantonsgericht recht. Kurzarbeitszahlungen seien zu unrecht gekürzt worden. Das Gericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Entschädigung von Ferien und Feiertagen gesetzlich vorgeschriebene Lohnbestandteile seien. Deshalb sei es nicht zulässig, sie bei der Berechnung der Kurzarbeit nicht miteinzubeziehen. Die Arbeitslosenkasse müsse deshalb die Auszahlung erneut beurteilen.
Das Bundesgericht stützt nun diesen kantonalen Entscheid, gegen den das Seco Einspruch eingelegt hatte. Es schreibt:
«Die Vorinstanz wies die Sache zu Recht an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese in zumindest pauschalisierter Form für alle Kurzarbeitsberechtigten die Ferien- und Feiertage berücksichtigt. »
Der Gerichtsentscheid dürfte weitreichende Konsequenzen für die ganze Schweiz haben: auch alle anderen Betriebe mit Kurzarbeit – nicht nur in der Gastronomie – haben nun die Legitimation, die Entschädigung für Ferien und Feiertage einzufordern.
BG 8C_272/2021