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Nach Herausforderungen während Pandemie: Sitzungen im Aargau sollen virtuell oder hybrid durchgeführt werden können

Die Covid-19-Pandemie hat den politischen Betrieb im Kanton Aargau vor grosse Herausforderungen gestellt. Zwei Vorstösse verlangen nun, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es in Zukunft erlauben, Sitzungen der Exekutive und Legislative virtuell oder hybrid durchzuführen – auf kantonaler wie auch auf kommunaler Ebene.

Die Coronavirus-Pandemie stellte die politischen Akteure beim Kanton und den Gemeinden vor einige Schwierigkeiten, wenn es um die Durchführung von Sitzungen ging. Diese konnten teilweise gar nicht oder wenn nur unter aufwändigen Schutzmassnahmen durchgeführt werden.

Zwei parlamentarische Vorstösse verlangen nun die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um Sitzungen der Exekutive und Legislative künftig virtuell oder hybrid durchzuführen. Und zwar sowohl auf Kantons- wie auf Gemeindeebene. Dies schreibt die Staatskanzlei des Kantons Aargau in ihrer Mitteilung vom Freitag.

Grösse des jeweiligen Gremiums spielt entscheidende Rolle

Im Kanton Aargau regelt das Geschäftsverkehrsgesetz, wie eine Sitzung des Grossen Rates oder des Regierungsrats organisiert ist oder wann ein Gremium beschlussfähig ist. Neu soll das Gesetz auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Sitzung virtuell oder hybrid durchgeführt werden kann.

Dabei soll in erster Linie die Grösse des Gremiums eine Rolle spielen. Plenumssitzungen des Grossen Rates sollen nur virtuell oder hybrid durchgeführt werden können, wenn eine Krisensituation vorliegt. Die Sitzungen der Kommissionen des Grossen Rates, des Büros, der Präsidentenkonferenz und des Regierungsrates sollen aufgrund der geringeren Mitgliederzahl der Gremien ohne Vorliegen einer Krisensituation oder anderer besonderer Umstände vorbehaltlos virtuell und ausnahmsweise hybrid durchgeführt werden können.

Wer entscheidet über Art und Weise der Sitzungen?

Über die Durchführungsform der Sitzungen des Grossen Rats, des Büros und der Präsidentenkonferenz soll die Grossratspräsidentin beziehungsweise der Grossratspräsident beschliessen. Wie eine Kommissionssitzung durchgeführt wird, soll die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident entscheiden.

Bei den Regierungsratssitzungen soll der Entscheid über die Art der Durchführung der Frau Landammann beziehungsweise dem Herrn Landammann nach Rücksprache mit der Staatsschreiberin beziehungsweise dem Staatsschreiber obliegen.

Auch für Sitzungen auf kommunaler Ebene soll im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, wie es im Schreiben abschliessend heisst. Demnach soll es den Gemeinden künftig erlaubt sein, Regelungen für die virtuelle und hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrates und seiner Organe sowie des Gemeinderates einzuführen. Für die virtuelle oder hybride Durchführung von Einwohnerratssitzungen gilt die Voraussetzung einer Krisensituation. Im Übrigen könne die Gemeinde die für sie stimmige Regelung treffen. (luk)