«Vorgehen nicht akzeptabel»: Verfahrensabkürzung am Luzerner Kantonsgericht wird zum Umweg über das Bundesgericht
Der Übertretungsstrafrichter einer Abteilung des Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschwerdeführer im Dezember 2021 per Strafbefehl. Der Betroffene focht diesen in der Folge an und stellte im März 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den genannten Richter. Das Kantonsgericht trat auf das Gesuch nicht ein, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Kantongericht argumentierte mit «Verfahrensökonomie»
Die erste öffentlichrechtliche Abteilung des höchsten Schweizer Gerichtes hat nun festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Er wurde nämlich von der kantonalen Instanz nicht aufgefordert, sich zur Stellungnahme des Richters zu äussern. Somit konnte er sein Replikrecht nicht ausüben. Das Kantonsgericht rechtfertigte diese Abkürzung mit dem Ziel der Verfahrensökonomie.
Laut Bundesgericht ist dieses Vorgehen nicht akzeptabel. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit replizieren konnte.
Weil es sich beim rechtlichen Gehör um ein Grundrecht handle, könne der Fehler nicht durch das Bundesgericht korrigiert werden. Es hat die Sache deshalb an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Urteil 1B_215/2022 vom 23. Januar 2023