Wegen Feuerstellen und Rastplätzen im Wald: Der Bundesrat pfeift den Kanton Aargau zurück
Es ist zwar kein gellender Pfiff. Aber doch: ein Pfiff. Abgegeben hat ihn der Bund an die Adresse des Kantons Aargau. Im vergangenen November hat der Grosse Rat das revidierte Waldgesetz verabschiedet, das in einem Punkt gegen geltendes Bundesrecht verstösst. Nun pfeift der Bundesrat den Kanton zurück. Dies ist möglich, weil gewisse Bestimmungen in den kantonalen Waldgesetzen die Zustimmung des Bundes brauchen.
Konkret geht es um Feuerstellen oder Rastplätze in Wäldern. Diese gelten gemäss Gesetz als sogenannte einfache Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung. Im Rahmen der Revision des Waldgesetzes wollten der Regierungsrat und der Grosse Rat den Gemeinden die Errichtung solcher Feuerstellen oder Rastplätze erleichtern. Regierung und Kantonsparlament haben die entsprechende Bestimmung im Waldgesetz um einen Zusatz erweitert: Die einfachen Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung im Wald sollten bei nachgewiesenem Bedarf als zonenkonform gelten.
Doch gegen diesen Plan legt Bern nun das Veto ein: Bundesrecht und die Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangten eine Ausnahmebewilligung gemäss Raumplanungsgesetz, schreibt der Bundesrat in einer Medienmitteilung. Solche Einrichtungen seien nicht zonenkonform.
Auch eine weitere Regelung stösst der Bund um
Auch gegen eine weitere Änderung im Aargauer Waldgesetz hat die Landesregierung Vorbehalte. Die neue Regelung sieht vor, dass der Kanton im Wald Zonen zur Freizeitnutzung ausscheiden kann. Dies sei zwar rechtlich möglich, schreibt der Bundesrat in seiner Mitteilung. Doch weil der Aargau beabsichtigt, innerhalb dieser Zonen Einrichtungen zur Freizeit- und Erholungsnutzung zu erlauben, hat der Bund auch hier Einwände.
Der Kanton stützt sich in seiner Argumentation auf eine Baubewilligung für zonenkonforme Bauten. Für solche Bauten der intensiven Freizeitnutzung benötige es aber eine Ausnahmebewilligung gemäss Raumplanungsgesetz, schreibt der Bundesrat. Er genehmigt diese Regelung nur unter Vorbehalt: Der Aargau muss sie nun bundesrechtskonform auslegen.
Bewilligung erfolgt wie bisher
Der Entscheid aus Bern kommt nicht aus dem Nichts. Bereits während der dreimonatigen Vernehmlassungsphase im Sommer 2022, in der Parteien und Verbände ihre Meinung darlegen können, hat der Bund seine Vorbehalte eingebracht: Er empfahl dem Regierungsrat, den entsprechenden Artikel ersatzlos zu streichen. Dieser sei nicht genehmigungsfähig.
Doch offenbar beurteilten die Juristen in Aarau die Rechtslage anders als jene in Bern. Denn der Regierungsrat hielt an der Regelung für Feuerstellen oder Rastplätze fest. Dies ist der Botschaft an den Grossen Rat zu entnehmen, in der die Regierung die Revision des Waldgesetzes beschreibt. Hier machte der Regierungsrat aber auch die Vorbehalte des Bundes transparent: Auch der Grosse Rat und die zuständige Kommission waren somit über die Einwände aus Bern informiert.
Entsprechend sei man nun auch nicht überrascht, teilt Giovanni Leardini, Mediensprecher des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, auf Anfrage mit. Die nicht genehmigte Bestimmung werde gemäss Entscheid des Bundesrats aufgehoben. Feuerstellen oder Rastplätze benötigen somit wie bis anhin eine Ausnahmebewilligung. «Dies entspricht der bisherigen Bewilligungspraxis», schreibt Leardini.
Gegen die restlichen Änderungen des Aargauer Waldgesetzes hat der Bundesrat nichts einzuwenden. Sie sind Anfang September in Kraft getreten.