Bigamie einer Philippinin löst langes Gerichtsverfahren aus: Freiämter verliert den Kampf um seinen Zivilstandseintrag
Wer 20 Jahre verheiratet ist, hat einen Grund, die sogenannte Porzellanhochzeit zu feiern. Nicht so jener Freiämter (nennen wir ihn Hans), der am 9. Februar 2003 eine Philippinin in ihrer Heimat heiratete. In dieser Ehe wurde definitiv schon zu viel Geschirr zerschlagen. Mehr als zwei Jahrzehnte später müssen sich die hiesigen Gerichte noch immer damit beschäftigen. Zuletzt im Juli dieses Jahres das Bundesgericht. Doch alles der Reihe nach, wie es zu diesem Drama kommen konnte.
Die fragliche Ehe wurde in einem Urteil eines philippinischen Regionalgerichts 2013 wegen Bigamie für ungültig erklärt. Dies, weil die Ehefrau im Jahr 2003, zum Zeitpunkt der Eheschliessung, bereits verheiratet war. Die Abteilung Personenstand des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau anerkannte diese Entscheidung. Sie verfügte im Herbst 2013 beim regionalen Zivilstandsamt Wohlen, beide Eheleute im schweizerischen Personenstandsregister als «unverheiratet seit 28. Februar 2013» einzutragen.
Ehe wurde im Frühling 2023 rechtskräftig geschieden
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in der Schweiz entschied aber das Bezirksgericht Bremgarten 2019, dass das philippinische Urteil nicht anerkannt werden könne. Damit bestand die Ehe in der Schweiz weiterhin. Hans kämpfte vergeblich gegen diesen Entscheid. Schliesslich wurde die Ehe im Frühling 2023 rechtskräftig geschieden.
Im vergangenen Herbst teilte die zuständige kantonale Stelle Hans deshalb mit, dass die ursprüngliche Eintragung von 2013 widerrufen werde. Das ermöglicht es, die Scheidung im Personenstandsregister korrekt zu erfassen. Hans beantragte darauf, diesen Widerruf zu sistieren und seinen Zivilstand auf «ledig» zu ändern, da die Ehe von Anfang an ungültig gewesen sei. Die kantonale Behörde lehnte dies aber ab und korrigierte den Zivilstand zuerst auf «verheiratet seit 9. Februar 2003», um im Anschluss die Scheidung zu vermerken.
Er argumentierte an der Sache vorbei
Gegen diesen Entscheid erhob Hans im Mai Beschwerde beim Obergericht. Er rügte die Ungleichbehandlung, weil er länger (oder kürzer) als unverheiratet geführt wurde als seine Frau. Weiter bemängelte Hans auch die steuerliche Behandlung.
All seine Einwände fruchteten vor Obergericht aber nicht, weil diese sich nicht auf die Sache selbst – also die Eintragungsverfügung – bezogen. Seine Beschwerde wurde abgewiesen. Zum gleichen Schluss kommt nun auch das Bundesgericht, an das Hans die Beschwerde weiterzog.
Die Lausanner Richter schreiben im Urteil vom 16. Juli beispielsweise: «Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem – ohnehin neuen und damit unzulässigen – Verweis auf die steuerliche Behandlung.» Die steuerliche Behandlung leite sich aus dem Eintrag im Personenstandsregister ab und nicht umgekehrt. Damit ist klar, dass nichts aus Hans’ Wunsch wird, seinen Zivilstand als «ledig» einzutragen.