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Der Aargau muss wegen eines Gerichtsurteils den Eigenmietwert anpassen – die Erhöhung auf 62 Prozent ist stark umstritten

Aufgrund eines Gerichtsurteils muss der Kanton Aargau den Eigenmietwert anpassen und das Schätzungswesen neu aufgleisen. Zu letzterem sagt die vorberatende Kommission Ja, beim Eigenmietwert hat sie Fragezeichen.

Eine knappe Mehrheit der Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) befürwortet laut Mitteilung den von der Regierung vorgeschlagenen Eigenmietwert von 62 Prozent des Marktmietwerts bei selbstbewohnten Eigenheimen. Bisher gelten 60 Prozent. Die regierungsrätliche Botschaft zum Schätzungswesen setzt den Eigenmietwert neu auf 62 Prozent fest. Dies, damit der besteuerte Eigenmietwert für jede einzelne Liegenschaft bis zur nächsten Neuschätzung nicht unter die bundesrechtlich verlangte 60-Prozent-Marke fällt.

Die Kommission stimmt aufgrund des anerkannten Handlungsbedarfs den Steuergesetzänderungen einstimmig zu. Gleichzeitig will sie via Prüfungsanträge erreichen, dass die Regierung auf die zweite Beratung hin zusätzliche Lösungsvarianten ausarbeitet. Eine beachtliche Minderheit der Kommission beantragt zudem, den bisherigen Eigenmietwert von 60 Prozent beizubehalten.

In der Kommission wurde eingehend diskutiert, welches der unterste umsetzbare und mit dem Bundesrecht übereinstimmende Eigenmietwert ist. Der aus ihren Reihen gestellte Antrag, ihn auf dem bisherigen Minimum von 60 Prozent festzulegen, wurde nur knapp abgelehnt. Die unterlegene Minderheit hält an ihrem Antrag fest, weshalb der Grosse Rat darüber beschliessen wird.

Wie häufig sollen Grundstücke geschätzt werden?

Die Abstände zwischen den Neubewertungen von Grundstücken beeinflussen den minimalen Eigenmietwert, mit dem die bundesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Jedoch geht jede Neuschätzung von Liegenschaften mit Einsprachen und entsprechendem Verwaltungsaufwand einher. Der Regierungsrat schlägt eine Neuschätzung der Grundstücke alle fünf Jahre – verbunden mit einem Eigenmietwert von 62 Prozent – als beste Lösung vor.

Die Kommission habe dies eingehend diskutiert, auch ein längeres Intervall von zehn Jahren und dazu die Frage aufgeworfen, «ob auch ein rollendes Verfahren oder eine indexbasierte Auslösung einer Neuschätzung in Frage kommen könnte», wie sie mitteilt. Aus der Diskussion sind zwei Prüfungsanträge hervorgegangen, die von der Verwaltung eine Gesamtbetrachtung und Auslegeordnung von Varianten verlangen.

Tritt Vorlage womöglich erst 2025 in Kraft?

Kurz vor der Kommissionsberatung über Schätzungswesen/Eigenmietwert hat der Grosse Rat ein FDP-Postulat überwiesen, das mit dieser Vorlage in Aussicht stehende Mehreinnahmen zeitgleich an die Bevölkerung zurückgeben will. Eine Kommissionsmehrheit unterstützt den in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, die Steuergesetzänderungen für diesen Fall ein Jahr später auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.

Die Strategie Schätzungswesen bezweckt, dass die steuerliche Liegenschaftsbewertung im Kanton Aargau wieder den bundesrechtlichen Vorgaben entspricht. Gleichzeitig soll das Schätzungsverfahren vereinfacht und modernisiert werden. Dem stimmt die Kommission zu. Die Vorlage dürfte im Dezember in den Grossen Rat kommen.

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