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Verbrennen verboten: Wohin mit dem alten Christbaum?

Verglichen mit seiner langen Vorgeschichte ist die eigentliche Bestimmung eines Christbaums von ausserordentlich kurzer Dauer. Nur ein paar Tage nach dem frohen Fest, spätestens jedoch wenn die ersten Nadeln fallen, ist die Zeit gekommen, um sich vom geschmückten Baum zu trennen.

Vorsicht Brandgefahr

Zwischen Weihnachten und Neujahr kommt es schweizweit immer wieder zu Wohnungsbränden, die einfach zu verhindern gewesen wären. Brandursache sind dürre Christbäume und Adventskränze, deren Kerzen nochmals angezündet worden sind. Was hochgefährlich ist: Dürre Tannenäste geraten nicht nur leicht in Brand, das Feuer greift dank ihnen auch schnell um sich.

Feuerwehren und Beratungsstellen für Brandprävention sind sich daher einig: Dürre Christbäume und Adventskränze sollten entsorgt werden. Wer ihre Kerzen nochmals anzündet, handelt fahrlässig. Die alte Faustregel, dass der Christbaum bis zum Dreikönigstag in der Stube bleiben darf, ist daher mit Vorsicht zu geniessen und durch eine andere Regel zu ersetzen: Sobald die Nadeln am Christbaum dürr sind, sollte man ihn aus der guten Stube entfernen.

Einfach an die Strasse stellen

Weihnachtsbäume können der Grüngutabfuhr mitgegeben, an der Gemeindesammelstelle abgegeben oder über die Kehrichtabfuhr entsorgt werden. Für alle Entsorgungsmöglichkeiten ausser der Kehrichtverbrennung ist es wichtig, dass sämtlicher Christbaumschmuck entfernt wird. Kugeln, Kerzenhalter, Engelshaar und Lametta haben jetzt nichts mehr am Baum verloren. Nur so kann verhindert werden, dass Schadstoffe in die Umwelt gelangen. Weiter sollte beachtet werden:

  • Christbäume, die kleiner sind als zwei Meter, können ganz mitgeben werden.
  • Christbäume, die grösser sind als zwei Meter, soll man einmal zersägen.

Personen, die einen Garten besitzen können den abgeschmückten Christbaum auch häckseln und dem Komposthaufen beifügen. Auch auf der Grüngutstelle der Gemeinde werden die Christbäume gehäckselt, mit frischem Grüngut vermischt und gelagert. So schliesst sich der Kreislauf: Mithilfe der alten Christbäume wird neue, fruchtbare Komposterde hergestellt. Diese schafft die Lebensgrundlage für neue Pflanzen, vielleicht sogar für eine neue Christbaumgeneration.

Wann und wo?

Der Abfallkalender der Gemeinde informiert über die Art der Entsorgung, Entsorgungstermine, Entsorgungsstellen und über allfällige Spezialsammlungen.

Verbrennen ist verboten

Das Verbrennen von ausgedienten Weihnachtsbäumen im Freien ist verboten. Das Verbot kann auch nicht mit einer von der Gemeinde erteilten Ausnahmebewilligung aufgehoben werden.

Gemäss Art. 30c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) dürfen Abfälle ausserhalb von Anlagen nicht verbrannt werden; ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Ausgediente Weihnachtsbäume gehören abfallrechtlich zu den Siedlungsabfällen und dürfen deshalb ausserhalb von dafür geeigneten Anlagen wie z.B. Kehrichtverbrennungsanlagen nicht verbrannt werden (vgl. Art. 26a der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]).

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